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Mitteilungsblatt Nordheim

Neues aus Nordheim und Nordhausen

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)

Erfasst von: Redaktion, Aslan, Selin | 10.12.2024

Wir weisen Sie darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23. Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung von Baden-Württemberg nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist. Personen unter 18 Jahren ist der Umgang mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine.

Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden. Wir bitten, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/Knallkörper zu zünden. Wir bitten ebenfalls darum, dass die abgebrannten Feuerwerkskörper umgehend entsorgt werden und die Straßen und Gehwege gereinigt werden.

Bitte beachten Sie zudem, dass in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Seniorenheimen sowie Fachwerkhäusern das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern generell verboten ist.

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