Mitteilungsblatt Nordheim
Neues aus Nordheim und Nordhausen
Grundsteuerjahresbescheide 2025
Erfasst von: Redaktion, Aslan, Selin | 30.01.2025
Die Grundsteuerjahresbescheide für das Jahr 2025 sind mittlerweile erstellt und den Steuerpflichtigen zugestellt worden. Die Gemeinde Nordheim erhält seitdem verstärkt Rückfragen zur festgesetzten Grundsteuer.
Wir möchten daher auf folgende Punkte hinweisen:
1. Die Grundsteuer 2025 wird von der Gemeinde Nordheim auf Grundlage des derzeit geltenden Landesgrundsteuergesetzes erhoben.
2. Auf die Gesetzeslage, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und das der Grundsteuer zugrundeliegende Berechnungsmodell hat die Gemeinde Nordheim keinerlei Einfluss. Die Gemeinde Nordheim hat auch keine Möglichkeiten, die vom Finanzamt festgestellten Werte zu beeinflussen oder etwa die zugrundeliegenden Bodenrichtwerte zu korrigieren.
3. Bei der Ermittlung der Höhe der zu bezahlenden Grundsteuer ist die Gemeinde Nordheim an die vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerte ausnahmslos gebunden.
4. In der Zuständigkeit der Gemeinde Nordheim ist es lediglich, die Höhe der Hebesätze festzulegen und zusammen mit den vom Finanzamt ermittelten Messbeträgen den Grundsteuerbetrag zu berechnen (Messbetrag mal Hebesatz). Die Hebesätze wurden vom Gemeinderat für das Jahr 2025 in einer Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
für die Grundsteuer A auf 420 v.H.;
für die Grundsteuer B auf 240 v.H.
5. Sofern sich Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder des Grundsteuermessbescheids (z.B. gegen die Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrags) richten, ist ein Widerspruch bei der Gemeinde Nordheim gegen deren Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).
6. Einen etwaigen Widerspruch, der sich z.B. gegen die vom Finanzamt ermittelten Werte, gegen das Berechnungsverfahren an sich, gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer oder gegen das in Baden-Württemberg geltende Grundsteuergesetz richtet, muss die Gemeinde Nordheim als unbegründet zurückweisen.
7. Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Einheitswertbescheid (das ist nicht der Grundsteuerbescheid der Gemeinde Nordheim!) sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Gemeinde Nordheim gibt solche Einwendungen nicht an das Finanzamt weiter. Gehen solche Einwendungen bei der Gemeinde Nordheim ein, müssen diese aufgrund des falschen Adressaten zurückgewiesen werden.
8. Bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid in den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Nordheim ist Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde Nordheim einzulegen.
9. Ein bei der Gemeinde Nordheim eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auch bei einem eingelegten Widerspruch ist die Grundsteuer zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.
10. Ist ein Einspruch beim Finanzamt in Bearbeitung und wird diesem vom Finanzamt stattgegeben, dann wird das der Gemeinde vom Finanzamt anschließend mitgeteilt. Auf die Bearbeitungsdauer von Einsprüchen beim Finanzamt hat die Gemeinde Nordheim keinen Einfluss.
Der Grundsteuerbescheid wird in solchen Fällen von uns geändert. Etwaige zu viel entrichtete Grundsteuern werden erstattet. Die Gemeinde Nordheim ist bis zu einer möglichen Änderung an den bestehenden Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Bis zu dessen Änderung ist die von der Gemeinde Nordheim festgesetzte Grundsteuer zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.
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