Freihaltung Lichtraumprofil
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden.
Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, müssen die am Straßenrand beteiligten Personen und Fahrzeuge, die öffentlichen Straßenflächen ungehindert benutzen können. Öffentliche Straßenfläche in diesem Sinne ist nicht nur die Fahrbahn selbst, sondern auch die Geh- und Radwege. Durch hereinragende Anpflanzungen kann eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer eintreten, z. B. dann, wenn ein Fußgänger aus diesem Grund auf die Fahrbahn ausweicht. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind die Bepflanzungen auf das notwendige Maß zurückzuschneiden.
Ganzjährig müssen folgende lichte Räume frei bleiben:
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
- 2,50 m über Rad- oder Gehwegen
Daneben dürfen auch Verkehrszeichen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern stets rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Straßenlaternen sind oft durch Äste und Blätter aus Privatgrundstücken derart eingewachsen, dass deren Leuchtkraft beeinträchtigt ist. Auch hier gilt, dass die Baumäste so zurückzuschneiden sind, dass die Straßenlaterne in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt ist. Zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die störenden Anpflanzungen zurückzuschneiden.
Hecke richtig schneiden
Während der kalten Jahreszeit leidet der lebendige Sichtschutz im Garten und gerät aus der Form. Mitte Februar, Anfang März ist der richtige Zeitpunkt, die Hecke zu schneiden und zu alter Schönheit zurückzuführen. Und auch wenn der Winter einigen Gehölzen derart zugesetzt hat, dass sie es nicht überlebt haben und entfernt werden müssen, ist Handeln früh im Jahr angesagt. Denn der Gesetzgeber gestattet den Rückschnitt nur bis Ende Februar, da später Vögel unter anderem Hecken bevorzugt als Brutplatz auswählen.
Eine wichtige Unterscheidung:
Auf der einen Seite gibt es den sogenannten Formschnitt. Hierbei werden lediglich herauswachsende Äste korrigiert. Obwohl er gesetzlich während des ganzen Jahres erlaubt ist, sollte er bis spätestens Ende September erfolgen. Sonst kann es zu Frostschäden kommen.
Auf der anderen Seite steht der Rückschnitt. Hierbei wird die Hecke radikaler zurück gestutzt als beim Formschnitt, beziehungsweise auf den Stock gesetzt. Das heißt, dass sie bis auf den Stock zurückgeschnitten wird. Der Rückschnitt ist nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar gestattet.