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Technischer Ausschuss-Sitzung

Sitzung am 05.12.2018 um 19:00 Uhr

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Tagesordnung:

  • Tagesordnungspunkt 1

    Bekanntgaben

    Protokoll

     

    Die Protokolle der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 12.11.2018 werden in der nächsten Sitzung des Technischen Ausschusses zur Unterschrift in Umlauf gegeben.

     

    Az.: 691.06:0002

    Gewässerentwicklungsplan; Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums liegt vor

    BM Schiek informiert den Technischen Ausschuss, dass das Regierungspräsidium Stuttgart aufgrund des Zuschussantrages vom 02.08.2018 zwischenzeitlich die Förderung der Ausarbeitung eines Gewässerentwicklungsplans durch das Büro am Fluss, Wendlingen, bewilligt hat. Die Kosten des Planwerks von rund 19.000 EUR werden mit rund 70% vom Land gefördert, so dass lediglich ein Teilbetrag von rund 6.000 EUR von der Gemeinde zu tragen ist. Die Bearbeitungsdauer für den Gewässerentwicklungsplan durch das Büro am Fluss wird bei ca einem Jahr liegen. Wie bereits berichtet, ist ein solcher Gewässerentwicklungsplan Voraussetzung für Zuschussanträge zur Renaturierungsmaßnahmen, wie sie die Gemeinde im Bereich der Firma Schneider plant.

    Der Auftrag wurde von der Verwaltung inzwischen erteilt.

     

     

  • Tagesordnungspunkt 2

    Bausache: Flurstück 401/4, Kreuzstraße 8/1;

    Abbruch Wohnhaus mit Garage u. Neubau Wohnhaus mit Garage und Carport

    Protokoll

     

    Az.: 632.6:Kreuzstraße 8-1/01

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 139/2018 vor.

     

    Der Bürgermeister führt aus, dass das Vorhaben in einem sogenannten "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" liegt und daher zu beurteilen ist, ob es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Dies ist aus Sicht der Verwaltung gegeben. Außerdem grenzt das Vorhaben unmittelbar an den Katzentalbach. Dieser weist in diesem Bereich Überflutungsflächen aus. Ein Einvernehmen sollte daher unter der Bedingung erteilt werden, dass das Vorhaben hochwassergerecht gebaut wird, um bei möglichen Hochwasserschäden Sicherheit gegenüber Ansprüchen des Bauherren zu haben. Die dadurch zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sind ausschließlich vom Bauherren zu ergreifen und werden durch Baurechtsamt und untere Wasserbehörde im Genehmigungsverfahren festgelegt.

     

    Sodann ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen unter der Bedingung, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an einen Hochwasserschutz entsprechend der ausgewiesenen Überflutungsflächen gerecht wird.

  • Tagesordnungspunkt 3

    Bausache: Flurstück 85/1, Hauptstraße 94;

    Errichtung einer Plakatwand (Werbetafel)

    Protokoll

     

    Az.: 632.6:Hauptstraße 94/07

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 140/2018 vor.

     

    Der Bürgermeister verweist auf die Vorlage und erst vor kurzem gemachte Erfahrungen beim Bauantrag zu einer Werbeanlage in der Großgartacher Straße. Obwohl auch die nun in Rede stehende Anlage sicherlich nicht als gelungen zu bezeichnen ist, wird nach Kenntnisstand der Verwaltung auch in diesem Fall die Erteilung eines Einvernehmens unumgänglich sein. Offenkundig liegt dieselbe Rechtslage vor.

     

    Die Gemeinde darf ein Einvernehmen nur versagen, wenn dies aus bauplanungsrechtlichen oder städtebaulichen Gründen geboten ist. Auch hier dürfte ein Mischgebiet (Art der Nutzung) vorliegen, gewerbliche Nutzungen sind in unmittelbarer Umgebung gegeben (Bäckerei, Metzgerei, Elektrofirma, Gaststätte, Friseur). Demnach wird sich die Werbeanlage aufgrund des Gebietscharakters einfügen. Eine Werbeanlage stellt auch keine störende gewerbliche Nutzung i.S. des Baurechts dar.

    Auch hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung fügt sich die Anlage ein, da sie sich in ihrer Größe im Rahmen der Flächengrößen der in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteile (z.B: vorhandene Wohnhausfassaden) hält.

     

    Ob von der Werbeanlage ein Ablenkungseffekt für Verkehrsteilnehmer in so gravierendem Maße ausgeht, dass dies zu einem Versagungsgrund führt, liegt in der Beurteilung der Fachbehörden, nicht der Gemeinde

    Schweren Herzens empfiehlt die Verwaltung daher, ein solches zu erteilen.

     

    Mehrere Mitglieder des Gemeinderates zeigen sich verärgert, weil mit zunehmender Häufigkeit zu bereits realisierten Bauvorhaben das Einvernehmen der Gemeinde gefragt ist. Die Räte interessieren sich dafür, ob in solchen Fällen vom Landratsamt ein Bußgeld oder wenigstens ein höherer Gebührensatz festgelegt wird.

    Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass im Unterschied zur Werbeanlage in der Großgartacher Straße die nun in Rede stehende ganz offensichtlich auch beleuchtet werden soll, was die Gefahr der Ablenkung des Straßenverkehrs aus Sicht der Räte erhöht.

     

    Der vom Bürgermeister formulierte

    Beschlussvorschlag:

    Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V. m. § 34 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen,

     

    wird mit 4 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen

    abgelehnt.

     

  • Tagesordnungspunkt 4

    Bausache: Flurstück 3736, Bahnhofplatz 12/1;

    Errichtung Kompressorraum über bestehender Heizzentrale/Trafostation

    Protokoll

     

    Az.: 632.6:Bahnhofplatz 12/06

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 141/2018 vor.

     

    Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage. Das Vorhaben wird sich aus Sicht der Verwaltung einfügen.

    Der Bürgermeister empfiehlt daher, das Einvernehmen zu erteilen.

     

    Ohne weitere Beratungen ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB erforderliche Einvernehmen.


     

  • Tagesordnungspunkt 5

    Bausache: Flurstück 6343, Im Denzler 15;

    Neubau Carport mit Fahrradbox

    Protokoll

    Az.:632.6:Im Denzler 15/06

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 142/2018 vor.

     

    Bürgermeister Schiek verweist auf die Vorlage. Demnach werden durch den Carport und die Fahrradbox weder öffentliche Belange beeinträchtigt, noch ist die Erschließung nicht gesichert. Insofern spricht nichts gegen die Erteilung des Einvernehmens.

     

    Die Mitglieder des Technischen Ausschusses zeigen sich in vorliegender Sache aus zwei Gründen verärgert: Erstens ist auch dieses Bauvorhaben schon gebaut und zweitens sehen die Gemeinderäte den Carport als Folge des Baus weiterer Wohnungen auf dem Außenbereichsgrundstück, wobei sich der TA schon gegen diese Wohnungen ausgesprochen hat.

    Angesichts durchweg erkennbarer Ablehnung des Technischen Ausschusses teilt der Vorsitzende mit, dass er davon ausgeht, dass vom Landratsamt ggf. ein fehlendes Einvernehmen der Gemeinde ersetzt wird.

     

    Ohne weitere Beratung wird der vom Vorsitzenden formulierte

    Beschlussvorschlag:

    Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V.m. § 35 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen,

     

    bei 3 Enthaltung mit 0 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen

    abgelehnt.

     

  • Tagesordnungspunkt 6

    Bausache: Flurstück 5481/2, Nordstraße 14;

    Anlegung von Stellplätzen

    Protokoll

     

    Az.:632.6:Nordstraße 14/04

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 143/2018 vor.

     

    Der Bauherr beabsichtigt auf dem Grundstück außerhalb des Baufensters weitere Stellplätze zu schaffen. Allerdings werden durch diese Stellplätze dann unmittelbar vor dem Grundstück liegende öffentliche Stellplätze nicht mehr benützbar sein. Das Interesse des Bauherren, auf Privatgrundstück Stellplätze anzulegen, ist aber gerechtfertigt. Insofern sollte eine Befreiung erteilt werden.

     

    Ohne weitere Beratung ergeht folgender einstimmiger

    Beschluss:

    Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen.

  • Tagesordnungspunkt 7

    Sonstiges und Anfragen

    Protokoll

     

    AZ 757.35:0019/04

    Friedhof Nordheim, Beschriftungstafeln für Stelen

     

    Der Steinmetz hat zwischenzeitlich die zugesagte Musterplatte herstellen lassen. Der Bürgermeister zeigt diese dem TA. Die Platte soll graviert und montiert 140 EUR (brutto) kosten und ist ausschließlich über Steinmetz Kirchner zu beziehen. Das Schriftbild kann noch frei gewählt werden.

     

    Der Technische Ausschuss stimmt dem Muster zu und gibt dieses zur Beschaffung frei.

     

     

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