Gebühren und Steuern
Grundsteuer
Klicken Sie hier für die Informationen zur Grundsteuerreform
Allgemeine Informationen zur Grundsteuer und die aktuellen Hebesätze:
Wer in Deutschland ein Grundstück besitzt, zahlt eine Grundsteuer. Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Sie ist eine Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben. Die Grundsteuer wird vom Finanzamt festgesetzt. Steuerschuldner ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer zum Stichtag 01.01 eines Jahres.
Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Grundsteuern:
- Grundsteuer A: Grundstücksfläche für die Nutzung durch die Forst- und Landwirtschaft (agrarisch)
- Grundsteuer B: Bebautes oder unbebautes Grundstück für bauliche oder andere Nutzung
Die Grundsteuer wird der Regel in vier Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. Auf Antrag haben Sie allerdings auch die Möglichkeit, die Grundsteuer jährlich zum 01.07. zu bezahlen. Der Antrag muss bis spätestens 30.09 des vorangehenden Jahres beim Steueramt in Nordheim gestellt werden.
Ab dem 01.01.2025 gelten aufgrund der 2019 beschlossenen Grundsteuerreform neue Regelungen zur Grundsteuer. Nähere Informationen können Sie dem Informationsblatt unten entnehmen.
Grundsteuerhebesätze
Bis zum 31.12.2024 gelten die nachfolgenden Hebesätze:
Grundsteuer A: 420 v.H.
Grundsteuer B: 420 v.H.
In der Gemeinderatssitzung am 15.11.2024 hat der Gemeinderat die folgenden Hebesätze ab dem 01.01.2025 beschlossen:
Grundsteuer A: 420 v.H.
Grundsteuer B: 240 v.H.
Dokumente
Ansprechpartnerin in der Verwaltung
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft (also auf den Gewinn) eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung kommunaler Aufgaben in der Gemeinde Nordheim bei. Die Grundlage für die Besteuerung ist die Festsetzung des Messbetrags durch das Finanzamt.
Die Gewerbesteuer wird in der Regel in vier Vorauszahlungs-Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres erhoben.
Gewerbesteuerhebesatz
Gewerbesteuer 375 v.H.
Dokumente
Ansprechpartnerin in der Verwaltung
Hundesteuer
Mit der Hundesteuer wird die Haltung von Hunden besteuert. Sie wird pro gehaltenen Hund als Jahressteuer erhoben. Ein Zweithund unterliegt genauso wie ein Kampfhund einer höheren Steuer als der Ersthund.
Mit der Anmeldung des Hundes erhält jedes Tier eine Hundesteuermarke. Diese ist für zwei Jahre gültig und wird automatisch mit dem Jahresbescheid versendet.
Der Kauf eines Hundes ist ebenso wie ein Umzug oder das Versterben des Tieres gegenüber dem Steueramt über das unten eingestellte Formular mitzuteilen.
Gebührensätze bis 31.12.2022
Erster Hund: 102,00 EUR pro Jahr
Jeder weitere Hund: 204,00 EUR pro Jahr
Erster Kampfhund: 400,00 EUR pro Jahr
Jeder weitere Kampfhund: 800,00 EUR pro Jahr
Gebührensätze ab 01.01.2023
Erster Hund: 120,00 EUR pro Jahr
Jeder weitere Hund: 240,00 EUR pro Jahr
Erster Kampfhund: 500,00 EUR pro Jahr
Jeder weitere Kampfhund: 1.000,00 EUR pro Jahr
Dokumente
- Information zur Hundesteuer bis 31.12.2022
- Information zur Hundesteuer ab 01.01.2023
- Hundesteuersatzung bis 31.12.2022
- Hundesteuersatzung ab 01.01.2023
- Formular: An - / Um- / Abmeldung
- Formular: SEPA-Lastschriftmandat
Ansprechpartnerin in der Verwatung
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Steuer. Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Baden‐Württemberg und die entsprechende Satzung der Gemeinde Nordheim. Demnach ist für das gewerbliche Halten von Geldspielgeräten, Spieleinrichtungen, Unterhaltungsautomaten und Musikautomaten eine Vergnügungssteuer zu entrichten.
Der Bemessungszeitraum für die Vergnügungssteuer ist der Kalendermonat. Bis zum fünften Werktag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ist für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit der Inhalt der Bruttokasse anhand des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks abzurechnen, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät. Das Formular für die Steuererklärung können Sie den unten aufgeführten Dokumenten entnehmen.
An‐ und Abmeldungen von Geräten haben innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Abbau der entsprechenden Geräte schriftlich beim Steueramt zu erfolgen. Das entsprechende Formular können Sie den unten aufgeführten Dokumenten entnehmen.
Die Gemeinde führt regelmäßig Kontrollen der aufgestellten Geräte durch.
Steuersatz
Der Steuersatz für das Bereithalten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit beträgt 22 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 50,00 EUR im Monat.
Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen, werden für jeden angefangenen Kalendermonat 60,00 EUR sowie an einem sonstigen Aufstellungsort 30,00 EUR veranschlagt.
Dokumente
- Information zur Vergnügungssteuer
- Formular: Meldung der Vergnügungssteuer (Steuererklärung)
- Satzung Vergnügungssteuer
- Formular: An - / Um- / Abmeldung
- Formular: SEPA-Lastschriftmandat
Ansprechpartnerin in der Verwaltung
Wasser und Abwasser
Für die Benutzung der Trinkwasserversorgung und der Anlagen zur Abwasserentsorgung erhebt die Gemeinde Nordheim auf Grundlage der vom Gemeinderat erlassenen Wasserversorgungssatzung bzw. der Abwassersatzung Wasserzins und Abwassergebühren.
Wassergebühren
Frischwasser pro m³: 1,97 EUR zzgl. 7 % MwSt.
Schmutzwasser pro m³: 1,65 EUR
Niederschlagswasser pro m²: 0,37 EUR
Wasserhärte: 14 Grad deutscher Härte
Zählergrundgebühren
Wasserzähler pro Monat: 2,10 EUR zzgl. 7 % MwSt.
Zwischenzähler und Gartenwasserzähler pro Monat: 4,20 EUR zzgl. 7 % MwSt.
Die Vorauszahlungen werden jeweils am 31.03., 30.06. und 30.09. fällig. Die Abrechnung und Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt mit dem Jahresbescheid.
Dokumente
- Allgemeine Informationen Wasser und Abwasser
- Information zur Trinkwasserqualität durch die HNVG
- Wasserversorgungssatzung gültig ab 1.1.2016
- Änderungssatzung Wasserversorgung gültig ab 1.1.2021
- Änderungssatzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung – Abwassersatzung gültig ab 1.1.2022
- Formular: Kundenwechsel bei Verkauf des Gebäudes
- Formular: SEPA-Lastschriftmandat
Ansprechpartnerin in der Verwaltung
Weinberghut
Sobald die Traubenreife weiter fortgeschritten ist, sind in den Weinbergen Nordheims und Nordhausen Weinberghüter unterwegs, welche mit Schreckschusswaffen die Trauben bei Bedarf vor gefräßigen Vögeln schützen.
Um eine gerechte Verteilung der Belastungen zu erreichen, ist es erforderlich, dass die im Ertrag stehenden Flächen möglichst komplett und korrekt den Bewirtschaftenden zugeordnet werden. Neuanlagen sind ab dem 3. Jahr umlagepflichtig und deshalb ebenfalls zu melden. Selbes gilt für Weinbergflächen, die innerhalb des Nordheimer-Hutbezirkes liegen, seither aber noch nicht zu der Weinberghutumlage herangezogen wurden. Die Aufstellung ist Grundlage zur Berechnung der jährlichen Weinberghut.
Bitte teilen Sie Veränderungen in der Bewirtschaftung (Verkäufe, Verpachtung, Rodung, Neuanlage) bis zum
8. September der Kämmerei schriftlich oder mündlich unter Tel.: 07133 182-1315, Fax: 07133 182-1199 oder E-Mail: Finanzen@nordheim.de mit.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Änderungen nach der Erstellung der Bescheide erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
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