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Gebühren und Steuern

Grundsteuer

Klicken Sie hier für die Informationen zur Grundsteuerreform

 

Allgemeine Informationen zur Grundsteuer und die aktuellen Hebesätze:

Wer in Deutschland ein Grundstück besitzt, zahlt eine Grundsteuer. Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Sie ist eine Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben. Die Grundsteuer wird vom Finanzamt festgesetzt. Steuerschuldner ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer zum Stichtag 01.01 eines Jahres.

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Grundsteuern:

  • Grundsteuer A: Grundstücksfläche für die Nutzung durch die Forst- und Landwirtschaft (agrarisch)
  • Grundsteuer B: Bebautes oder unbebautes Grundstück für bauliche oder andere Nutzung

Die Grundsteuer wird der Regel in vier Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. Auf Antrag haben Sie allerdings auch die Möglichkeit, die Grundsteuer jährlich zum 01.07. zu bezahlen. Der Antrag muss bis spätestens 30.09 des vorangehenden Jahres beim Steueramt in Nordheim gestellt werden.

Ab dem 01.01.2025 gelten aufgrund der 2019 beschlossenen Grundsteuerreform neue Regelungen zur Grundsteuer. Nähere Informationen können Sie dem Informationsblatt unten entnehmen.

 

Grundsteuerhebesätze

Bis zum 31.12.2024 gelten die nachfolgenden Hebesätze:

Grundsteuer A: 420 v.H.
Grundsteuer B: 420 v.H.

 

In der Gemeinderatssitzung am 15.11.2024 hat der Gemeinderat die folgenden Hebesätze ab dem 01.01.2025 beschlossen:

Grundsteuer A: 420 v.H.

Grundsteuer B: 240 v.H.

 

Dokumente

 

Ansprechpartnerin in der Verwaltung

Julia Appel

Julia Appel

Steueramt

E-Mail:

julia.appel@nordheim.de

Telefon:

07133 182-1330

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft (also auf den Gewinn) eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung kommunaler Aufgaben in der Gemeinde Nordheim bei. Die Grundlage für die Besteuerung ist die Festsetzung des Messbetrags durch das Finanzamt.

Die Gewerbesteuer wird in der Regel in vier Vorauszahlungs-Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres erhoben.


Gewerbesteuerhebesatz

Gewerbesteuer 375 v.H.



Dokumente


Ansprechpartnerin in der Verwaltung

Alicia Fuchs

Alicia Fuchs

Steueramt

E-Mail:

alicia.fuchs@nordheim.de

Telefon:

07133 182-1331

Hundesteuer

Mit der Hundesteuer wird die Haltung von Hunden besteuert. Sie wird pro gehaltenen Hund als Jahressteuer erhoben. Ein Zweithund unterliegt genauso wie ein Kampfhund einer höheren Steuer als der Ersthund.

Mit der Anmeldung des Hundes erhält jedes Tier eine Hundesteuermarke. Diese ist für zwei Jahre gültig und wird automatisch mit dem Jahresbescheid versendet.

 

Der Kauf eines Hundes ist ebenso wie ein Umzug oder das Versterben des Tieres gegenüber dem Steueramt über das unten eingestellte Formular mitzuteilen.



Gebührensätze bis 31.12.2022

Erster Hund: 102,00 EUR pro Jahr

Jeder weitere Hund: 204,00 EUR pro Jahr

 

Erster Kampfhund: 400,00 EUR pro Jahr

Jeder weitere Kampfhund: 800,00 EUR pro Jahr

 

Gebührensätze ab 01.01.2023

Erster Hund: 120,00 EUR pro Jahr

Jeder weitere Hund: 240,00 EUR pro Jahr

 

Erster Kampfhund: 500,00 EUR pro Jahr

Jeder weitere Kampfhund: 1.000,00 EUR pro Jahr

 



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Ansprechpartnerin in der Verwatung

Alicia Fuchs

Alicia Fuchs

Steueramt

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alicia.fuchs@nordheim.de

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07133 182-1331

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Steuer. Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Baden‐Württemberg und die entsprechende Satzung der Gemeinde Nordheim. Demnach ist für das gewerbliche Halten von Geldspielgeräten, Spieleinrichtungen, Unterhaltungsautomaten und Musikautomaten eine Vergnügungssteuer zu entrichten.

 

Der Bemessungszeitraum für die Vergnügungssteuer ist der Kalendermonat. Bis zum fünften Werktag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ist für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit der Inhalt der Bruttokasse anhand des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks abzurechnen, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät. Das Formular für die Steuererklärung können Sie den unten aufgeführten Dokumenten entnehmen.

 

An‐ und Abmeldungen von Geräten haben innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Abbau der entsprechenden Geräte schriftlich beim Steueramt zu erfolgen. Das entsprechende Formular können Sie den unten aufgeführten Dokumenten entnehmen.

 

Die Gemeinde führt regelmäßig Kontrollen der aufgestellten Geräte durch.



Steuersatz

Der Steuersatz für das Bereithalten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit beträgt 22 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 50,00 EUR im Monat.

 

Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen, werden für jeden angefangenen Kalendermonat 60,00 EUR sowie an einem sonstigen Aufstellungsort 30,00 EUR veranschlagt.



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Alicia Fuchs

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07133 182-1331

Wasser und Abwasser

Für die Benutzung der Trinkwasserversorgung und der Anlagen zur Abwasserentsorgung erhebt die Gemeinde Nordheim auf Grundlage der vom Gemeinderat erlassenen Wasserversorgungssatzung bzw. der Abwassersatzung Wasserzins und Abwassergebühren.



Wassergebühren

Frischwasser pro m³: 1,97 EUR zzgl. 7 % MwSt.

Schmutzwasser pro m³: 1,65 EUR

Niederschlagswasser pro m²: 0,37 EUR

Wasserhärte: 14 Grad deutscher Härte



Zählergrundgebühren

Wasserzähler pro Monat: 2,10 EUR zzgl. 7 % MwSt.

Zwischenzähler und Gartenwasserzähler pro Monat: 4,20 EUR zzgl. 7 % MwSt.

 

Die Vorauszahlungen werden jeweils am 31.03., 30.06. und 30.09. fällig. Die Abrechnung und Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt mit dem Jahresbescheid.



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Alicia Fuchs

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alicia.fuchs@nordheim.de

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Weinberghut

Sobald die Traubenreife weiter fortgeschritten ist, sind in den Weinbergen Nordheims und Nordhausen Weinberghüter unterwegs, welche mit Schreckschusswaffen die Trauben bei Bedarf vor gefräßigen Vögeln schützen.

Um eine gerechte Verteilung der Belastungen zu erreichen, ist es erforderlich, dass die im Ertrag stehenden Flächen möglichst komplett und korrekt den Bewirtschaftenden zugeordnet werden. Neuanlagen sind ab dem 3. Jahr umlagepflichtig und deshalb ebenfalls zu melden. Selbes gilt für Weinbergflächen, die innerhalb des Nordheimer-Hutbezirkes liegen, seither aber noch nicht zu der Weinberghutumlage herangezogen wurden. Die Aufstellung ist Grundlage zur Berechnung der jährlichen Weinberghut.

Bitte teilen Sie Veränderungen in der Bewirtschaftung (Verkäufe, Verpachtung, Rodung, Neuanlage) bis zum
8. September der Kämmerei schriftlich oder mündlich unter Tel.: 07133 182-1315, Fax: 07133 182-1199 oder E-Mail: Finanzen@nordheim.de mit.

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Änderungen nach der Erstellung der Bescheide erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

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