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Grundsteuerreform + Bodenrichtwerte 

Grundsteuerjahresbescheide 2025

Die Grundsteuerjahresbescheide für das Jahr 2025 sind mittlerweile erstellt und den Steuerpflichtigen zugestellt worden. Die Gemeinde Nordheim erhält seitdem verstärkt Rückfragen zur festgesetzten Grundsteuer.

 

Wir möchten daher auf folgende Dinge hinweisen:

  1. Die Grundsteuer 2025 wird von der Gemeinde Nordheim auf Grundlage des derzeit geltenden Landesgrundsteuergesetzes erhoben.
  2. Auf die Gesetzeslage, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder das der Grundsteuer zugrundeliegende Berechnungsmodell hat die Gemeinde Nordheim keinerlei Einfluss. Die Gemeinde Nordheim hat auch keine Möglichkeiten die vom Finanzamt festgestellten Werte zu beeinflussen oder etwa die zugrundeliegenden Bodenrichtwerte zu korrigieren.
  3. Bei der Ermittlung der Höhe der zu bezahlenden Grundsteuer ist die Gemeinde Nordheim an die vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerte ausnahmslos gebunden.
  4. In der Zuständigkeit der Gemeinde Nordheim ist es lediglich die Höhe der Hebesätze festzulegen und zusammen mit den vom Finanzamt ermittelten Messbeträgen die Grundsteuerhöhe zu berechnen (Messbetrag mal Hebesatz). Die Hebesätze wurden vom Gemeinderat für das Jahr 2025 für die Grundsteuer A auf 420 v.H. und für die Grundsteuer B auf 240 v.H. in Form einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 festgelegt.
  5. Sofern sich Ihre Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrags) richten, ist ein Widerspruch bei der Gemeinde Nordheim gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).
  6. Einen etwaigen Widerspruch, der sich z.B. gegen die vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerte, gegen das Berechnungsverfahren an sich, gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer oder gegen das in Baden-Württemberg geltende Grundsteuergesetz richtet, muss die Gemeinde Nordheim als unbegründet zurückweisen.
  7. Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Einheitswertbescheid (das ist nicht der Grundsteuerbescheid der Gemeinde Nordheim)sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Es erfolgt durch die Gemeinde Nordheim keine Weitergabe solcher Einwendungen an das Finanzamt. Gehen solche Einwendungen bei der Gemeinde Nordheim ein, müssen diese aufgrund des falschen Adressaten ebenfalls zurückgewiesen werden.
  8. Bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid in den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Nordheim ist Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde Nordheim einzulegen.
  9. Ein bei der Gemeinde Nordheim eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auch bei einem eingelegten Wiederspruch ist die Grundsteuer zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.
  10. Ist von Ihnen ein Einspruch beim Finanzamt in Bearbeitung und wird diesem vom Finanzamt stattgegeben, so erfolgt hierüber anschließend Mitteilung vom Finanzamt an die Gemeinde Nordheim. Auf die Bearbeitungsdauer von Einsprüchen beim Finanzamt hat die Gemeinde Nordheim keinen Einfluss.

Der Grundsteuerbescheid wird in solchen Fällen dann von uns geändert. Etwaige zu viel entrichtete Grundsteuern werden erstattet. Die Gemeinde Nordheim ist bis zu einer möglichen Änderung an den bestehenden Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Bis zu dieser Änderung ist die von der Gemeinde Nordheim festgesetzte Grundsteuer zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Bodenrichtwerte für den Feststellungszeitpunkt 01.01.2022 (vorraussichtliche Bekanntgabe bis Juli 2022) sind im Zusammenhang der Grundsteuerreform ausschlaggebend. Weiteres zur Grundsteuerreform und zur Feststellungserklärung können Sie dem Folgenden Links entnehmen:

 

Zur Informationsseite der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses mit den maßgeblichen Bodenrichtwerten für Ihre Steuererklärung

Info-Flyer des Finanzministeriums Baden-Württemberg

Hinweise zur Grundsteuerreform – im Jahr 2022 notwendige Schritte (Beilage aller in 2022 versandten Grundsteuerbescheide)

 

 

Internetseite der Finanzverwaltung

 

 

Erklärvideo zur Eingabe in „Mein ELSTER“

 

Bodenrichtwerte

- unabhängig von der Grundsteuerreform


Gemäß § 196 des Baugesetzbuches sind für jedes Gemeindegebiet aufgrund der Kaufpreissammlung durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln. Bei bebauten Grundstücken sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden geraden Kalenderjahres zu ermitteln. Abweichungen eines einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung können Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert bewirken.

Zur Ermittlung der durchschnittlichen Bodenwerte wurde Nordheim sowie Nordhausen in sogenannte Richtwertzonen eingeteilt, in denen im Wesentlichen gleichartige Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.

Ebenfalls wurden die Richtwerte für Landwirtschaftsflächen (Acker, Wiese, Weinberg und Wald) festgelegt:

 

Bodenrichtwertplan Nordheim (Stand 01.01.2023)

Bodenrichtwertplan Nordhausen (Stand 01.01.2023)

 

Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertkarten können im Bauamt, Hauptstraße 26, Nordheim, eingesehen werden.

Weitere Auskünfte DIE NICHT DIE GRUNDSTEUERREFORM BETREFFEN erteilt die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Eppingen, Marktplatz 3, 75031 Eppingen, Tel. 07262 9201213 oder per Mail: gutachterausschuss@eppingen.de.

 

 

 

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