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Technischer Ausschuss-Sitzung
Sitzung am 08.05.2019 um 19:00 Uhr
Tagesordnung:
- Tagesordnungspunkt 1
Bekanntgaben
ProtokollAus dem Protokoll der nicht öffentlichen Sitzung vom 03. April 2019.
Der Vorsitzende verliest die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse vom 03.04.2019.
- Tagesordnungspunkt 2
Bausache: Flurstück 4147/2, Bahnhofstraße 93;
Neubau von 6 Eigentumswohnungen mit 6 Garagenstellplätzen
ProtokollAz.: 632.6:Bahnhofstraße 93/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 42/2019 vor.
Herr Braun führt aus, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Es gilt der Baulinienplan "Weihen". Es sollen 6 Eigentumswohnungen mit 6 Garagenstellplätzen erbaut werden. Es ist darüber zu entscheiden, ob sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
GR Haug hinterfragt, warum die beiden Baugesuche Bergstraße und Bahnhofstraße in zwei getrennten Tagesordnungspunkten behandelt werden, obwohl das Flurstück identisch ist.
OAR Langer erwidert, dass es sich hierbei um unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der Baugesuche handele. Die Bahnhofstraße werde nach § 34 BauGB beurteilt, die Bergstraße nach § 31 BauGB.
GR Donnerbauer ist nicht bereit, das Baugesuch in dieser Form zu akzeptieren. Bezüglich der Prüfung, ob ein Biotop vorliege, möchte er das Regierungspräsidium einschalten.
GR Haug führt aus, dass aus seiner Sicht ein Einfügen in die Umgebungsbebauung gegeben sei. Die Traufhöhen werden eingehalten, das Gebäude fügt sich dort ein. Kritisch sieht er die Parkplatzsituation vor Ort. Um die dortige Stellplatzsituation zu entschärfen, würde er 6 Stellplätze mit nur einer Einfahrt bevorzugen. Dies sei über eine Tiefgarage realisierbar. Somit könne ein Teil der öffentlichen Stellplätze erhalten bleiben.
BM Schiek erläutert, dass dem Bauherrn diesbezüglich keine Vorschriften auferlegt werden können. Der Gemeinderat hat über die vorliegende Planung zu entscheiden.
GR Donnerbauer ist ebenfalls der Meinung, dass zu viele öffentliche Stellplätze durch das Bauvorhaben entfallen werden. Er ist ebenfalls der Meinung, dass eine Tiefgarage sinnvoll wäre.
BM Schiek sagt zu, dass die Frage der Stellplätze dem Bauherrn als Wunsch zugetragen werden kann. Durchsetzbar sei dies aber nicht. Das Einfügen in die Umgebungsbebauung sei nach seiner Ansicht gegeben.
Nach kurzer Diskussion ergeht bei 8 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen folgender
Beschluss:
Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen. Die Verwaltung wird gebeten, den Wunsch der Gemeinde nach einer Umplanung des UG zugunsten einer Tiefgarage, an den Bauherrn bzw. die Baurechtsbehörde weiterzugeben.
- Tagesordnungspunkt 3
Bausache: Flurstück 4147/2, Bergstraße 22;
Neubau von 5 Eigentumswohnungen mit 4 Garagenstellplätzen und 1 Carport
ProtokollAz.: 632.6:Bergstraße 22/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 43/2019 vor.
Herr Braun erläutert, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes "Weihen II" befindet und gegen dessen bauplanerische Festsetzungen verstößt. Der Bauherr beabsichtigt die Erstellung von 5 Eigentumswohnungen mit 4 Garagenstellplätzen und 1 Carport. Das Baufenster wird durch das Dachgeschoss um 4,6 qm überschritten. Zusätzlich überschreitet ein untergeordnetes Bauteil das Baufenster im Osten um 5,1 qm. Die Einhaltung der Anzahl der Vollgeschosse wird im Rahmen der technischen Prüfung durch das Landratsamt geprüft. Ebenso wird die Gebäudelänge im weiteren Verfahren durch das Landratsamt geprüft. Die Erschließung über die Bergstraße ist aus Sicht der Verwaltung gesichert. Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Weihen II" sind einzuhalten.
GR Perrot hinterfragt die Anzahl der benötigten Stellplätze.
OAR Langer erwidert, dass es für den überwiegenden Teil des Bebauungsplangebietes Weihen II eine Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung gäbe. Das Baugrundstück sei von dieser Satzung aber nicht erfasst.
GR Haug begrüßt grundsätzlich das vorliegende Bauvorhaben, da hierdurch eine weitere Baulücke geschlossen wird. Hinterfragt wird die zulässige Gebäudelänge. Diese sei laut Bebauungsplan 15 m. Ebenso frage er sich, ob die EFH eingehalten sei.
GI Braun sichert eine Prüfung durch die untere Baurechtsbehörde zu.
GR Donnerbauer erkundigt sich ebenfalls nach der Gebäudelänge. Diese ist seiner Meinung nach überschritten. Die derzeitig vorhandenen Mauern auf dem Baugrundstück seien nicht dargestellt. Eine gesicherte Erschließung sei nach seiner Meinung nicht gegeben.
GR Gillmann ist der Meinung, dass sich die Gebäudelänge bei Betrachtung der Nordansicht des Gebäudes relativiert.
GR Willy bemängelt, dass der geplante Carport bis an die öffentliche Verkehrsfläche reicht. Nach den üblichen Grundsätzen der Gemeinde ist dieser mit dem Dach 50 cm und 1 m mit den nördlichen Dachstützen von der öffentlichen Verkehrsfläche abzurücken.
Nach kurzer Diskussion ergeht bei 6 Ja-Stimmen, 4 Gegenstimmen und keiner Enthaltung folgender
Beschluss:
Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen zu den Baugrenzenüberschreitungen bezüglich des Wohngebäudes. Das Einvernehmen für den Fall einer Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse sowie der GRZ wird nicht erteilt. Für die Überschreitung des Baufensters durch den geplanten Carport wird das gemeindliche Einvernehmen zu einer Befreiung unter der Bedingung erteilt, dass das Dach des Carports um 0,5 m von der öffentlichen Verkehrsfläche, die nördlichen Stützen 1,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche abgerückt werden. Bei einem Abbruch der vorhandenen Stützmauer ist durch das Landratsamt zu prüfen, ob es hierfür eines Bauantrags bedarf. Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Weihen II" sind einzuhalten.
- Tagesordnungspunkt 4
Bausache: Flurstück 3931, Lauffener Straße 23;
Dachgeschoss An- und Ausbau
ProtokollAz.: 632.6:Lauffener Straße 23/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 44/2019 vor.
Herr Luft führt aus, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Es gilt der Baulinienplan "Mühlstraße". Der Bauherr beantragt den An- und Ausbau des Dachgeschosses. Es ist darüber zu entscheiden, ob sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
Nach kurzer Diskussion ergeht bei 8 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen folgender
Beschluss:
Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen.
- Tagesordnungspunkt 5
Bausache: Flurstück 4264/2, Goethestraße 13;
Errichtung einer Dachgaube und Einbau von 2 Dachflächenfenstern
ProtokollAz.: 632.6:Goethestraße 13/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 45/2019 vor.
Herr Luft führt aus, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Es gilt der Baulinienplan "Goethestraße". Der Bauherr beantragt die Errichtung einer Dachgaube und den Einbau von 2 Dachflächenfenstern. Herr Luft führt dazu aus, dass es sich bei der geplanten "Dachgaube" nicht um eine Gaube, sondern um einen sog. "Zwerg- oder Quergiebel" handelt. Es ist darüber zu entscheiden, ob sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
Nach kurzer Diskussion ergeht folgender einstimmiger
Beschluss:
Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen.
- Tagesordnungspunkt 6
Bausache: Flurstück 3959 und 3959/2, Lauffener Straße 11/1;
Abbruch eines AbstellraumesProtokollAz.: 632.6:Lauffener Straße 11-1/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 46/2019 vor.
Herr Luft führt aus, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Es gilt der Baulinienplan "Mühlstraße". Der Bauherr beantragt den Abbruch eines Abstellraumes.
Der Technische Ausschuss nimmt vom Vorhaben
Kenntnis.
- Tagesordnungspunkt 7
Bausache: Flurstück 3959 und 3959/2, Lauffener Straße 11/1;
Umbau, Sanierung und Erweiterung eines MehrfamilienhausesProtokollAz.: 632.6:Lauffener Straße 11-1/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 47/2019 vor.
Herr Luft führt aus, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Es gilt der Baulinienplan "Mühlstraße". Der Bauherr beantragt den Umbau, bzw. die Sanierung und Erweiterung eines Mehrfamilienhauses. Es ist darüber zu entscheiden, ob sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
BM Schiek erläutert, dass der Bauherr keinen Stellplatz ausweisen kann. Eine passende Farbgestaltung der Fassaden soll als Wunsch der Gemeinde an den Bauherren herangetragen werden. Diese sollte sich in die Umgebungsbebauung einfügen.
Nach kurzer Diskussion ergeht folgender einstimmiger
Beschluss:
Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen unter der Bedingung, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an einen Hochwasserschutz entsprechend der ausgewiesenen Überflutungsflächen gerecht wird.
- Tagesordnungspunkt 8
Bausache: Flurstück 1334/2, Südstraße 31;
Nutzungsänderung in traditionelles Thai-Massage-Studio
ProtokollAz.: 632.6:Südstraße 31/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 48/2019 vor.
Herr Luft führt aus, dass der Bauherr eine Nutzungsänderung im bestehenden Untergeschoss für Räume eines traditionellen Thai-Massage-Studios beantragt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Geißbühl“ und entspricht dessen Festsetzungen.
Der Technische Ausschuss nimmt vom Vorhaben
Kenntnis.
- Tagesordnungspunkt 9
Bausache: Flurstück 10487, Lembergerweg 15;
Neubau Einfamilienhaus mit Garage und Carport
ProtokollAz.: 632.6:Lembergerweg 15
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 49/2019 vor.
Herr Braun führt aus, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes "Nordheim Süd-West III" befindet. Es entspricht dessen Festsetzungen. Der Bauherr beabsichtigt die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport.
Der Technische Ausschuss nimmt vom Vorhaben
Kenntnis.
- Tagesordnungspunkt 10
Bausache: Flurstück 5140, Lerchenstraße 36;
Stickstofftank; Aufstellen eines neuen, größeren Flüssiggastanks
ProtokollAz.: 632.6:LERCHENSTRAßE 36/0004
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 50/2019 vor.
Herr Braun erläutert, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes "Kelteräcker 1. Änderung" befindet und gegen dessen Festsetzungen verstößt. Der neu zu erstellende Stickstofftank überschreitet die Baugrenze geringfügig.
Ohne weitere Beratung ergeht folgender einstimmiger
Beschluss:
Die Gemeinde erteilt das nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen.
- Tagesordnungspunkt 11
Sonstiges und Anfragen
ProtokollAz.:785.3:0002
Feldweg Trautenbusch;
Anfrage wegen Ausbau
Der Vorsitzende informiert über den Wunsch eines Anliegers, den vorhandenen Feldweg (Erdweg) auszubauen. Anhand von Fotos erläutert der Bürgermeister Lage und Zustand des Wegs. Er führt aus, dass dieser neben der Erschließung der angrenzenden Rebflächen auch der Erschließung von Grundstücken diene, die im Geltungsbereich eines seit Jahren im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes für ein Gartenhausgebiet lägen. Bei letzterem sei zu beachten, dass bei einem bebauungsplanmäßigen Ausbau des Feldweges Erschließungsbeiträge anfallen können. Mit dem Obmann des Ortsbauernverbandes sei die Erfordernis eines Ausbaus besprochen worden. Von dort wird signalisiert, dass angesichts der Bedeutung, aber auch des Zustands, des Feldweges für die Landwirtschaft keine Notwendigkeit eines Ausbaus gesehen wird. Er, so der Bürgermeister, schlage daher vor, bis auf Weiteres auf einen Ausbau zu verzichten und dies dem Antragsteller mitzuteilen.
Diese Auffassung wird vom Technischen Ausschuss einstimmig geteilt.