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Technischer Ausschuss-Sitzung
Sitzung am 22.02.2021 um 19:00 Uhr
Tagesordnung:
- Tagesordnungspunkt 1
Bekanntgaben
ProtokollDer Vorsitzende gibt das öffentliche Protokoll des Technischen Ausschusses vom 18. Januar 2021 zur Unterschrift in Umlauf.
BM Schiek verliest die in nichtöffentlicher Sitzung vom 18. Januar 2021 gefassten Beschlüsse.
- Tagesordnungspunkt 2
Flurstück 1172, Gewann "Unter den Schwarzen";
Erdauffüllung/ErdaufschüttungProtokollAz.:364.412:0021/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 9/2021 vor.
GOI Braun berichtet, dass der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Flurstück 1172 im Gewann „Unter den Schwarzen“ zu Zwecken der Bodenverbesserung eine Erdauffüllung vorzunehmen. Insgesamt sollen ca. 23 Ar mit ca. 300 m³ aufgefüllt werden. Die maximale Auffüllhöhe beträgt 20 cm. Für die geplante Erdauffüllung ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.
GR Seiffert fragt an, ob das Einhalten des Abstands zum angrenzenden Feldweg kontrolliert werden soll. Der Vorsitzende bejaht dies.
Der Technische Ausschuss fasst einstimmig folgenden
Beschluss:
Die Gemeinde erteilt gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen zur geplanten Erdauffüllung unter der Bedingung, dass die Auffüllung einen Abstand von 3 m zum angrenzenden Feldweg hat.
- Tagesordnungspunkt 3
Flurstück 7579, 7580, 7581 und 7582, Gewann "Engelskehr";
Antrag auf Erdauffüllung/ErdaufschüttungProtokollAz.:364.412:0021/0003
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 10/2021 vor.
GI Sager berichtet, dass der Antragsteller beabsichtigt, auf den Flurstücken 7579, 7580, 7581 und 7582 im Gewann „Engelskehr“ zu Zwecken der Bewirtschaftungserleichterung und Bodenverbesserung eine Erdauffüllung vorzunehmen. Insgesamt sollen ca. 40 Ar mit ca. 1.632 m³ aufgefüllt werden. Die maximale Auffüllhöhe beträgt 200 cm. Das Vorhaben wurde in der TA-Sitzung vom 16.11.2020 versagt, da die maximale Auffüllhöhe überschritten wurde. Das Erdmaterial stammt von zwei Flurstücken aus der Neckarsulmer Straße in Bad Friedrichshall. Für die geplante Erdauffüllung ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.
GR Conte führt aus, dass die in Rede stehenden Flurstücke an 3 Feldwege angrenzen und fragt an, ob die Erdauffüllung zu allen Feldwegen einen Abstand von 3 Metern einhalten muss. Der Vorsitzende bejaht dies.
Nach kurzer Diskussion ergeht bei 6 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme und 3 Enthaltungen folgender
Beschluss:
Die Gemeinde erteilt gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen zur geplanten Erdauffüllung unter der Bedingung, dass die Auffüllung einen Abstand von 3 m zum angrenzenden Feldweg hat.
- Tagesordnungspunkt 4
Bausache: Flurstück 1375/1, 1375/3 und 1375/4, Südstraße 77;
Bauvoranfrage zu Anbau an bestehendes Wohnhaus zur Schaffung von zusätzlichem WohnraumProtokollAz.: 632.62:Südstraße 77/0005
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 11/2021 vor.
GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des nicht qualifizierten Bebauungsplans "Kreuzäcker, 1. Änderung" befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Die Baugrenze wird mit dem Anbau im Norden und Westen um 67,5 m² und mit den 2 Stellplätzen im Norden um jeweils 12,5 m² überschritten. Zudem wird die festgesetzte Dachneigung von ca. 30° unterschritten. Der Anbau soll als Flachdach realisiert werden.
Der Abstand zur Landesstraße wird im weiteren Verfahren geprüft.
Im Übrigen ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es ist daher darüber zu entscheiden, ob sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
GR Krieg fragt nach, wie viele zusätzliche Wohneinheiten durch den Anbau entstehen. Der Vorsitzende vermutet, dass dadurch eine weitere Wohneinheit geschaffen wird.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB wird erteilt.
- Tagesordnungspunkt 5
Bausache: Flurstück 10466, Zimmerer Höhe 11;
Bau eines Gartenhauses und Verschiebung des genehmigten GerätehausesProtokollAz.: 632.62:Zimmerer Höhe 11+13/0003
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 12/2021 vor.
Verwaltungspraktikant Conrad berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Zimmerer Höhe Nord II" befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Die Baugrenze wird mit dem Gerätehaus im Westen um ca. 5,7 m² und mit dem Gartenhaus im Nordwesten um 9 m² überschritten.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Das Einvernehmen zur Überschreitung der Baugrenze mit dem Geräte- und dem Gartenhaus wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.
- Tagesordnungspunkt 6
Bausache: Flurstück 285, Zabergäustraße;
Errichtung einer Stele und einer Bannerkonstruktion zur Ankündigung bzw. InformationProtokollAz.: 632.64:Außenbereich 285+2381/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 13/2021 vor.
GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befindet und als sogenanntes „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn durch die Ausführung oder die Benutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange werden im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Eine Erschließung ist nicht notwendig.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 35 BauGB wird erteilt.
- Tagesordnungspunkt 7
Bausache: Flurstück 1454/1, Brackenheimer Straße;
Errichtung einer Bannerkonstruktion zur Ankündigung bzw. InformationProtokollAz.: 632.62:Flurstück 1454_1/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 14/2021 vor.
GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Zimmerer Höhe Nord" befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Im Bereich der Bannerkonstruktion ist ein Pflanzgebot festgesetzt. Laut Bebauungsplan sind Werbeanlagen auf Flächen mit Pflanzgeboten nicht zulässig.
Einstimmig ergeht folgenderBeschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB wird erteilt.
- Tagesordnungspunkt 8
Bausache: Flurstück 4700/8, Heilbronner Straße;
Errichtung einer Bannerkonstruktion zur Ankündigung bzw. InformationProtokollAz.: 632.64:Außenbereich 4700_1/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 15/2021 vor.
GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befindet und als sogenanntes „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn durch die Ausführung oder die Benutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange werden im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Eine Erschließung ist nicht notwendig.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 35 BauGB wird erteilt.
- Tagesordnungspunkt 9
Bausache: Flurstück 5111/1, Großgartacher Straße;
Errichtung einer Bannerkonstruktion zur Ankündigung bzw. InformationProtokollAz.: 632.62:Flurstück 5111_1/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 16/2021 vor.
GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Hofstatt" befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Das Vorhaben liegt innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Außenstrecke der Landesstraße. Laut Bebauungsplan sind Werbeanlagen in einem Streifen von 15 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, die von der Straße aus sichtbar sind, nicht zulässig.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB wird erteilt.
- Tagesordnungspunkt 10
Bausache: Flurstück 1717/1, Brackenheimer Straße;
Errichtung einer Stele zur Ankündigung bzw. InformationProtokollAz.: 632.62:Flurstück 1717_1/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 17/2021 vor.
GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Zimmerer Höhe" befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Im Bereich der geplanten Stele ist ein Pflanzgebot festgesetzt. Zudem handelt es sich hierbei um Fläche für den Gemeinbedarf (für Feuerwehr und Gemeindebauhof). Laut Bebauungsplan dürfen Werbeanlagen nur errichtet werden für die Nutzung und an der Stelle der Nutzung, für der sie werben. Darüber hinaus sind Werbeanlagen auf Flächen mit Pflanzgeboten unzulässig.
GR Krieg gibt zu bedenken, ob es nicht sinnvoll wäre, mit der Errichtung dieser Stele zu warten bis die Bushaltestelle umgebaut ist. Der Vorsitzende führt aus, dass an dieser Stelle eng mit Herrn Martin vom Ingenieurbüro Ippich zusammengearbeitet werden soll.
GR Conte erkundigt sich danach, ob die Pfosten der Bannerkonstruktion durch Querverstrebungen miteinander verbunden sind. Der Vorsitzende sichert eine Klärung dieser Frage zu.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB wird erteilt.
- Tagesordnungspunkt 11
Bausache: Flurstück 4700/1, Heilbronner Straße;
Errichtung einer Bannerkonstruktion zur Ankündigung bzw. Information
ProtokollAz.: 632.64:Außenbereich 4700_1/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 18/2021 vor.
GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befindet und als sogenanntes „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn durch die Ausführung oder die Benutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange werden im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Eine Erschließung ist nicht notwendig.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 35 BauGB wird erteilt.
- Tagesordnungspunkt 12
Bausache: Flurstück 5, Hauptstraße 9;
Errichtung einer FluchttreppeProtokollAz.:632.62:Hauptstraße 9/0007
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 19/2021 vor.
GOI Braun berichtet, dass sich das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet und nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Es ist daher darüber zu entscheiden, ob es sich in die Umgebungsbebauung einfügt.
GR Seiffert fragt nach, ob alle Spielgeräte ohne Gefährdung genutzt werden können. GOI Braun erläutert, dass die Schaukel verschoben werden muss, sonst jedoch keine Einschränkungen bestehen.
GR Kurz erkundigt sich, warum bei dem vorherigen Treppengerüst keine Baugenehmigung erforderlich war. GOI Braun führt aus, dass es sich dabei um eine temporäre Maßnahme gehandelt hätte.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB wird erteilt.
- Tagesordnungspunkt 13
Bausache: Flurstück 5124/9, Daimlerstraße 8;
Tektur zur Baugenehmigung vom 06.04.2018,
Erweiterung der Gewerbefläche im 2. OG durch ein Büro und Dachterrasse, Ausbau der überdachten Fläche EG-NordseiteProtokollAz.: 632.62:Daimlerstraße 8/0007
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 20/2021 vor.
GA Keller bezieht sich auf die ausführliche Sitzungsvorlage. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes "Kelteräcker II" und entspricht dessen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen.
Der Technische Ausschuss nimmt vom Sachverhalt
Kenntnis.
- Tagesordnungspunkt 14
Bausache: Flurstück 400, Brackenheimer Straße 6;
Einbau einer DachgaubeProtokollAz.:632.62:Brackenheimer Straße 6/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 21/2021 vor.
GR Stopper ist zu diesem TOP befangen und rückt vom Sitzungstisch ab.
GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet und nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Es gilt der Baulinienplan "Klausenstraße". Es ist daher darüber zu entscheiden, ob es sich in die Umgebungsbebauung einfügt.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB wird erteilt. - Tagesordnungspunkt 15
Bausache: Flurstück 1382/2, Breslauer Straße 20;
Bau von Abstellflächen für PKW und Anhänger
ProtokollAz.: 632.62:Breslauer Straße 20/0003
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 22/2021 vor.
GI Sager berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des nicht qualifizierten Bebauungsplans "Kreuzäcker, 1. Änderung" befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Die Baugrenze wird mit dem kleineren Stellplatz im Süden um 14 m² und mit dem größeren Stellplatz im Süden und Osten um ca. 54,6 m² überschritten.
Im Übrigen ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es ist daher darüber zu entscheiden, ob sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
GR Kurz erkundigt sich nach geltenden Regelungen zu Stellplätzen im Kreuzungsbereich.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass dies Bestandteil der Prüfung durch das Landratsamt sein wird. Er gibt jedoch zu bedenken, dass an dieser Stelle die Gefahr einer Verschlechterung der Sichtverhältnisse besteht.
Einstimmig ergeht folgender
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB wird erteilt.
- Tagesordnungspunkt 16
Bausache: Flurstück 10498, Trollingerweg 10;
Verschiebung einer Stützmauer,
Änderung der Geländemodellierung und Errichtung einer TerrassenüberdachungProtokollAz.: 632.62:Trollingerweg 10/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 23/2021 vor.
GA Keller bezieht sich auf die Sitzungsvorlage.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Nordheim Süd-West III" und verstößt gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen.
Die Errichtung der geplanten Terrassenüberdachung ist zwar verfahrensfrei, jedoch überschreitet diese die Baugrenze im Südosten um ca. 2,25 m².
Der Technische Ausschuss fasst einstimmig folgenden
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Überschreitung der Baugrenze mit der Terrassenüberdachung wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.
- Tagesordnungspunkt 17
Bausache: Flurstück 4022/2, Bahnhofstraße 8;
Umbau und Nutzungsänderung Wohn- und GeschäftshausProtokollAz.: 632.62:Bahnhofstraße 8/0010
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 24/2021 vor.
Das Bauvorhaben befindet sich im nicht beplanten Innenbereich. Es gilt der Baulinienplan "Heilbronner Straße".
GA Keller berichtet, das vorhandene Wohn- und Geschäftshaus soll in ein reines Wohnhaus umgebaut werden. Städtebaulich entstehen durch die Umbauarbeiten keine nachteiligen Veränderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Auch im näheren Umfeld gibt es bereits reine Wohngebäude. Für die Stellplatzfrage ist die Untere Baurechtsbehörde zuständig. Bislang waren für das Wohn- und Geschäftshaus 3 Stellplätze nachzuweisen, für die neue Nutzung sind es ebenfalls 3 Stellplätze. Tatsächlich nachgewiesen wird, wie bereits in der Vergangenheit, lediglich 1 Stellplatz.
Es ergeht einstimmig folgender
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für die geplante Nutzungsänderung wird gemäß § 36 i.V.m. § 34 BauGB erteilt.
- Tagesordnungspunkt 18
Aktualisierung des Allgemeinen Kanalisationsplans Nordheim;
Vergabe der IngenieurleistungenProtokollAz.:701.01:106
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 25/2021 vor.
GA Keller berichtet, dass der derzeit gültige Allgemeine Kanalisationsplan (AKP) aus dem Jahre 1999 stammt und zwischenzeitlich veraltet ist. Eine Aktualisierung ist durch den Zuwachs von Baugebieten und zwischenzeitlicher einzelner Kanalüberlastungen dringend notwendig.
Das Büro Schöll Consult aus Aalen hat für die notwendigen Ingenieurleistungen ein pauschales Honorarangebot in Höhe von 45.000,00 Euro netto bzw. 53.550,00 Euro brutto abgegeben. Das Angebot ist als angemessen einzustufen.
Es ergeht einstimmig folgender
Beschluss:
Das Büro Schöll Consult aus Aalen erhält nach Genehmigung des Haushaltsplanes den Auftrag für die Überarbeitung des Allgemeinen Kanalisationsplanes Nordheim zum Pauschalangebotspreis von 45.000,00 Euro netto bzw. 53.550,00 Euro brutto.
- Tagesordnungspunkt 19
Sonstiges und Anfragen
ProtokollAz.: 880.631 / 632.62: Weststraße 24/0009
Nutzung des Flst. 1/1 an der Weststraße in Nordhausen
GR Conte fragt an, ob die Nutzung des benachbarten Eckgrundstückes in der Weststraße neben dem Bauvorhaben Weststraße 24 von Gemeindeseite her abgesegnet ist.
Der Vorsitzende berichtet, die Gemeinde hat dem Bauträger die Fläche während der Bauarbeiten pachtweise überlassen und eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen.