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Technischer Ausschuss-Sitzung

Sitzung am 18.07.2022 um 19:00 Uhr

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Tagesordnung:

  • Tagesordnungspunkt 1

    Bekanntgaben

    Protokoll

     

     

    Der Vorsitzende gibt das öffentliche Protokoll des Technischen Ausschusses vom 20.06.2022 zur Unterschrift in Umlauf.

    BM Schiek verliest die in nichtöffentlicher Sitzung vom 20.06.2022 gefassten Beschlüsse.

  • Tagesordnungspunkt 2

    Bausache: Flurstück 9918, Ringstraße 2/Lerchenstraße 39; 
    Errichtung von 3 Fahnenmasten

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Lerchenstraße 39-Ringstraße 2/0003

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 69/2022 vor.

     

    GR Langguth und Stopper sind befangen und rücken vom Sitzungsrund ab.

     

    GA Keller berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes "Hofstatt, 2. Änderung" befindet und gegen dessen bauplanungsrechtliche Festsetzungen verstößt. Gemäß der Landesbauordnung sind Werbeanlagen in Gewerbegebieten an der Stätte der Leistung bis 10 m Höhe verfahrensfrei zulässig. Jedoch ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig, weil sich die beantragten 3 Fahnenmasten außerhalb der Baugrenze befinden.

     

     

    Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:

    Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.

     

    Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.

  • Tagesordnungspunkt 3

    Bausache: Flurstück 10008, Lessingstraße 21; 
    Anbau Dachgaube

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Lessingstraße 21+21_1/0002

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 70/2022 vor.

     

    GA Vogl berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Weihen II“ aus dem Jahr 1992 befindet. Der obere Anschluss der Dachfläche der Dachgaube liegt ca. 0,53 m unterhalb des Dachfirstes (Unterschreitung des festgesetzten Abstands von 1 m). Es liegt somit ein Verstoß gegen die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vor. Es ist darüber zu entscheiden, ob für die geplante Dachgaube eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB erteilt werden kann.

    GA Vogl ergänzt, dass vom beauftragten Architekten eine Berechnung vorgelegt wurde, wonach mit dem Ausbau der Dachgaube kein Vollgeschoss geschaffen wird.

     

    Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:

     

    Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.

     

    Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.

  • Tagesordnungspunkt 4

    Bausache: Flurstück 2499/1, Bussardring 8/1;

    Neubau eines Anbaus

    Protokoll

     

    Az.: 632.62:Bussardring 8_1/0002

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 71/2022 vor.

     

    GA Vogl berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Geroldsgrund, II 3. Änderung“ befindet. Der Anbau befindet sich innerhalb des festgesetzten Baufensters, der erforderliche Grenzabstand von 2,5 m und die für die offene Bauweise vorgegebene Länge von 25 m werden eingehalten. Die Dachneigung des Anbaus mit 5° verstößt gegen die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen von 32° bis 38°. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können gemäß § 31 BauGB Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden, sofern diese im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind, Gründe des Wohls der Allgemeinheit - einschließlich der Wohnbedürfnisse und der Bedarf es erfordern -, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarrechtlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

    BM Schiek ergänzt, dass der vorgesehene Anbau der Unterbringung einer pflegebedürftigen Person dient, das festgesetzte Baufenster den Anbau zulässt und es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt.

    GR Krieg erkundigt sich, ob Nachbarn die Planunterlagen eingesehen haben und ob bereits Einwendungen vorgetragen wurden.

    GA Vogl informiert, dass in den bislang erhaltenen Angrenzerbenachrichtigungen keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben wurden.

    GR Conte fragt nach, ob in der Summe in diesem Fall lediglich die im Bebauungsplan festgesetzte Dachneigung einen Verstoß begründen würde. Der Vorsitzende bestätigt dies.

     

    Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:

     

    Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.

     

    Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.

  • Tagesordnungspunkt 5

    Flurstück 9325, Gewann Entenpfuhl Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für Gartenbewässerung

    Protokoll

     

    Az.:962.22:0036

    Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 72/2022 vor.

     

    GA Vogl berichtet, dass vom Eigentümer die Bewässerung des Gartengrundstücks auf dem Flurstück Nr. 9325 beantragt wurde. Die Förderung des Grundwassers über den Entnahmebrunnen soll mittels einer elektrisch zu betreibenden Unterwasserpumpe vorwiegend in den Monaten April bis September erfolgen. Die Entnahmemenge wird bei einer Förderrate von 0,5 l/s mit max. 2,5 l/d, 20 m³/m und ca. 120 m³/a angenommen. Das Landratsamt bittet um Stellungnahme mit möglichen Nebenbestimmungen.

    Die Benutzung von Grundwasser zum Zwecke der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind (Hinweis auf § 42 Wassergesetz i.V.m. § 46 Wasserhaushaltsgesetz).

     

    Das Grundstück befindet sich im Außenbereich, liegt jedoch nicht im Geltungsbereichs des qualifizierten Bebauungsplans „Entenpfuhl“. Es befinden sich verschiedene bauliche Anlagen auf dem Grundstück.

    GA Vogl ergänzt, dass bei erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Grundwasserentnahme grundsätzlich das Führen eines Betriebsbuches mit den Daten zu den entnommenen Wassermengen im Jahr zu führen ist. Über eine mögliche nachteilige Auswirkung auf den Wasserhaushalt entscheidet letztendlich die untere Wasserbehörde.

    BM Schiek spricht sich aufgrund der Lage im Außenbereich zunächst gegen eine Wasserentnahme aus.

    GR Nagel ergänzt, die Wasserentnahmestelle besichtigt zu haben. Der Brunnen ist in Betrieb, das Wasser läuft und es befindet sich ein ca. 1.000L fassender Tank auf dem Grundstück.

    GR Krieg weist darauf hin, dass die Nutzung einer Streuobstwiese im Außenbereich eingeschränkt ist.

    GR Kurz erkundigt sich, was von Seiten der Gemeinde hinsichtlich der Nutzung vorgeschrieben werden kann.

    BM Schiek erläutert, dass der Naturschutzbehörde und der Baurechtsbehörde Informationen zu Bauten im Außenbereich vorliegen. Die Gemeinde kann dem Landratsamt Heilbronn ergänzende Informationen zu Bauten im Außenbereich in diesem Fall übersenden. Gleichzeitig wird vom Vorsitzenden auf die enge personelle Besetzung im Landratsamt Heilbronn hingewiesen. Letztendlich entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde in Rücksprache mit der Naturschutzbehörde über zulässige Bauten im Außenbereich. GR Kurz erkundigt sich zu vorhandenen Karten hinsichtlich ausgebauten Brunnen.

    Der Vorsitzende informiert, dass über den Daten- und Kartendienst der LUBW Daten zum Grundwasser online abgefragt werden können.

    GA Vogl erwähnt, dass für die Gemeinde Nordheim noch keine Karte über genehmigte wasserrechtliche Erlaubnisse vorliegt.

    GR Kurz spricht sich dafür aus, dass aufgrund der Klimaentwicklung das Thema Wasser ernst genommen wird.

    BM Schiek sieht diese Notwendigkeit ebenfalls bei vorgenommenen Wasserentnahmen aus den oberirdischen Gewässern und verweist auf den Schutz der Streuobstwiesen und des Außenbereichs vor baulichen Anlagen.

     

    Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:

     

    Die Gemeinde spricht sich für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus.

     

    Der Beschlussvorschlag wird einstimmig abgelehnt.

     

  • Tagesordnungspunkt 6

    Sonstiges und Anfragen

    Protokoll

    Az.: 692.2110:0001

    Auskünfte über Wasserentnahmen aus Gewässern

    GR Krieg bittet um Auskunft, ob sein Vater als Gewässerpächter eine Liste über die genehmigten Wasserentnahmen am Katzentalbach erhalten könnte.

    BM Schiek erklärt, dass es sich hierbei um Akten des Landratsamtes handelt. Als Pächter ist er nicht automatisch Hüter des Rechts.

     

    Eine Akteneinsicht ist aber sicherlich möglich.

     

    Az.: ohne Aktenzeichen

    Appell an Gartenbesitzer zum Aufstellen von Tränken

    GR Krieg regt an, im Mitteilungsblatt an die örtlichen Gartenbesitzer zu appellieren, dass bei den hohen Temperaturen kleine Wasserschälchen als Tränken für Vögel, Kleintiere und Insekten in den Gärten aufgestellt werden sollen.

     

    Der Vorsitzende hält dies für einen richtigen Ansatz, verweist aber auch auf die wasserführenden Bäche.

     

    Az.: 700.11:0001

    Verwendung von Poolwasser bei Leerung

    GR Hommel spricht die Verwendung von Wasser aus den vorhandenen privaten Pools bei der Leerung im Herbst an. Sie fragt nach, was die Eigentümer hierüber angeben.

     

    BM Schiek erklärt, dass laut den Poolbesitzern das Wasser meist zum Blumengießen verwendet wird. Die Kämmerei arbeitet aber derzeit daran, das Thema in die nächste Änderung der Abwassersatzung einzuarbeiten. Ein wesentlicher Teil des Wassers landet schließlich doch in der Kanalisation.

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