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Technischer Ausschuss-Sitzung
Sitzung am 19.09.2022 um 19:00 Uhr
Tagesordnung:
- Tagesordnungspunkt 1
Bekanntgaben
ProtokollDer Vorsitzende gibt das öffentliche Protokoll des Technischen Ausschusses vom 18.07.2022 zur Unterschrift in Umlauf.
GAR Braun verliest die in nichtöffentlicher Sitzung vom 18.07.2022 gefassten Beschlüsse.
- Tagesordnungspunkt 2
Ortsbücherei;
Durchführung von Brandschutzmaßnahmen;
Vergabe von Lieferungen und LeistungenProtokollAz.: 354.21:0011/1
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 91/2022 vor.
GAR Braun berichtet, dass im Zuge der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen in der Ortsbücherei zwischenzeitlich das Gewerk Gefahrmeldeanlage beschränkt ausgeschrieben war. Er stellt im Folgenden anhand der Sitzungsvorlage die Bietersituation und die Angebotskosten im Vergleich zur Kostenschätzung vor. Herr Herbel vom Ingenieurbüro Herbel nimmt zum Ausschreibungsergebnis Stellung und steht für Fragen zur Verfügung.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Die Firma M & H Bührle GmbH & Co. KG aus Heilbronn erhält den Auftrag für das Gewerk Gefahrenmeldeanlage zum Angebotspreis in Höhe von 43.222,73 Euro (brutto).
Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 3
Bausache: Flurstück 10501, Trollingerweg 20;
Neubau Einfamilienhaus mit StellplätzenProtokollAz.: 632.62:Trollingerweg 20/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 82/2022 vor.
GA Vogl berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Nordheim Süd-West III“ befindet und dessen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen entspricht.
GR Kurz erkundigt sich nach den Regelungen für die Stellplätze.
GA Vogl informiert, dass neben den geltenden Vorgaben zur Errichtung und Nutzung der Stellplätze alle weiteren bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vom Vorhabensträger eingehalten werden. Daher ist das Bauvorhaben dem Gremium lediglich zur Kenntnis zu geben.
Der Technische Ausschuss nimmt vom Sachverhalt Kenntnis.
- Tagesordnungspunkt 4
Bausache: Flurstück 1382/1, Breslauer Straße 18;
Errichtung von zwei Dachgauben an bestehendem EinfamilienhausProtokollAz.: 632.62:Breslauer Straße 18/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 83/2022 vor.
GA Vogl berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des nicht qualifizierten Bebauungsplans „Kreuzäcker, 1. Änderung“ befindet. Für die Errichtung der zwei Dachgauben zur Wohnraumerweiterung im Dachgeschoss sind im Bebauungsplan keine Regelungen vorgesehen. Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und es ist zu prüfen, ob es sich in die Umgebungsbebauung einfügen wird. Dem Gremium werden zur Entscheidung aktuelle Bilder der Straßenansicht gezeigt.
GA Vogl ergänzt, dass sich im angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nordheim Süd-West Dachgauben in dieser baulichen Ausführung bereits befinden.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 i.V.m. § 34 BauGB erteilt.
Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 5
Bausache: Flurstück 4020/1, Bahnhofstraße 26/1;
Anbau einer Terrasse und Balkon im EG sowie Nutzungsänderung von Dachboden zu SchlafzimmerProtokollAz.: 632.62:Bahnhofstraße 261/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 84/2022 vor.
GA Vogl erläutert, dass im Wohnhaus Bahnhofstraße 26/1 nachträglich der Anbau einer Terrasse im Untergeschoss, der Bau eines Balkons im Erdgeschoss und eine Nutzungsänderung im Dachgeschoss beantragt wurde. Das Baugrundstück weist dadurch eine dichtere Bebauung auf. Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es ist daher darüber zu entscheiden, ob es sich in die Umgebungsbebauung einfügen wird.
GA Vogl berichtet, dass das Bauvorhaben bereits umgesetzt wurde.
Ein Teil des Terrassenanbaus (bauliche Anlage) liegt im Gewässerrandstreifen des Katzentalbachs. Dieser beträgt im Innenbereich 5 m nach § 29 Absatz 1 WG. Gemäß § 29 Absatz 3 Nr. 2 WG i.V.m. § 38 WHG sind im Gewässerrandstreifen bauliche Anlagen verboten, sofern sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Nach § 29 Absatz 4 Satz 2 WG i.V.m. § 38 Absatz 5 WHG trifft grundsätzlich im Innenbereich die Gemeinde Nordheim im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde die Entscheidung.
GA Vogl führt aus, dass die HWGK erst nach Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) zum 01.01.2014 deklaratorisch bekanntgegeben wurden. Da das Bauvorhaben nach Auswertung von Luftbildern aus Google Earth bereits 2012 und somit vor Änderung des Wassergesetzes umgesetzt wurde, ist ein gemeindliches wasserrechtliches Einvernehmen nach Rücksprache mit der unteren Wasserbehörde nicht erforderlich. Die untere Wasserbehörde wird in ihrer Stellungnahme an die zuständige Baurechtsbehörde lediglich einen Hinweis verfassen. Dieser regelt, dass zukünftige bauliche Veränderungen im Gewässerrandstreifen sowohl dem Bauamt, als auch der unteren Baurechtsbehörde mitzuteilen sind. Insofern ist vom Technischen Ausschuss nur über das gemeindliche bauplanungsrechtliche Einvernehmen zu entscheiden.
GR Seifert ergänzt, dass die baulichen Änderungen von der vorbeiführenden Straße selbst nicht zu sehen sind.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Das gemeindliche bauplanungsrechtliche Einvernehmen wird gemäß § 36 i.V.m. § 34 BauGB erteilt.
Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 6
Flurstück 2126 und 2127/1, Gewann Hörnle;
Antrag auf Erdauffüllung/ErdaufschüttungProtokollAz.: 364.412:0022/0004
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 85/2022 vor.
GR Conte ist befangen und rückt vom Sitzungsrund ab.
GR Seifert übernimmt den Vorsitz.
GA Vogl berichtet, dass auf den Flurstücken 2126 und 2127/1 im Gewann „Hörnle“ zu Zwecken der Bewirtschaftungserleichterung und Bodenverbesserung eine Erdauffüllung erfolgen soll. Insgesamt sollen 9,6 Ar mit ca. 190 m³ aufgefüllt werden. Die maximale Auffüllhöhe beträgt 20 cm. Das Erdmaterial stammt vom Flurstück 454 in Nordhausen. Für die geplante Erdauffüllung ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die geplante Auffüllung.
GA Vogl informiert, dass eine Besichtigung vor Ort erfolgte. Anhand der Bildaufnahmen wird ausgeführt, dass die Erdauffüllung im oberen Bereich ab Grundstücksbeginn mit einem Abstand von 1 Meter beginnen und im unteren Grundstücksbereich auf den letzten 3 Metern auf Null auslaufen sollte.
GR Kurz erkundigt sich, weshalb in den Antragsunterlagen der aufzufüllende Bereich unterschiedlich farbig markiert ist.
GA Vogl führt aus, dass die Erdauffüllung die schraffiert gekennzeichneten Grundstücke umfasst.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Die Gemeinde erteilt gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen zur geplanten Erdauffüllung unter der Bedingung, dass diese im oberen Bereich ab Grundstücksgrenze mit einem Abstand von 1 Meter beginnt und im unteren Grundstücksbereich auf den letzten 3 Metern auf Null ausläuft.
Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 7
Bausache: Flurstück 786/1, Nelkenstraße 5;
Aufbau von zwei DachgaubenProtokollAz.: 632.62:Nelkenstraße 5/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 86/2022 vor.
GA Vogl berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Au dessus le village“ befindet und dessen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen entspricht. Für die Errichtung der zwei Dachgauben sind im Bebauungsplan keine Regelungen vorgesehen. Ein Nachweis, dass das Dachgeschoss durch Aufbau der zwei Dachgauben kein Vollgeschoss wird, wurde vorgelegt. Aus diesem Grund ist das Bauvorhaben dem Gremium lediglich zur Kenntnis zu geben.
Der Technische Ausschuss nimmt vom Sachverhalt Kenntnis.
- Tagesordnungspunkt 8
Flurstück 6874 und 6875, Gewann: Hinteres Katzental;
Antrag auf Erdauffüllung/ErdaufschüttungProtokollAz.: 364.412:0022/06
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 87/2022 vor.
GA Vogl berichtet, dass der Antragsteller beabsichtigt, auf den Flurstücken 6874 und 6875 im Gewann „Hinteres Katzental“ zu Zwecken der Bodenverbesserung und Bewirtschaftungserleichterung eine Erdauffüllung vorzunehmen. Insgesamt sollen 12,04 Ar mit ca. 200 m³ aufgefüllt werden. Die maximale Auffüllhöhe beträgt 20 cm. Das Erdmaterial stammt von den Flurstücken 6866 und 6867, Goldammerstraße 8 und 8/1 in 74336 Brackenheim. Für die geplante Erdauffüllung ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die geplante Auffüllung.
GA Vogl informiert, dass eine Besichtigung vor Ort erfolgte. Anhand der Bildaufnahmen wird ausgeführt, dass die Erdauffüllung im oberen Bereich ab Grundstücksbeginn mit einem Abstand von 1 Meter beginnen und im unteren Grundstücksbereich auf den letzten 3 Metern auf Null auslaufen sollte.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Die Gemeinde erteilt gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen zur geplanten Erdauffüllung unter der Bedingung, dass diese im oberen Bereich ab Grundstücksgrenze mit einem Abstand von 1 Meter beginnt und im unteren Grundstücksbereich auf den letzten 3 Metern auf Null ausläuft.
Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 9
Bausache: Flurstück 9841; Kirchstraße 29;
Erneuern der Einfriedung auf bestehender StützmauerProtokollAz.: 632.62:Kirchstraße 29/0004
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 88/2022 vor.
GR Langguth ist befangen und rückt vom Sitzungsrund ab.
GA Vogl berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Hofstatt“ befindet.
Die Einfriedung des Grundstückes soll aus Sichtschutz- und Absicherungsgründen im oberen Bereich auf einer Länge von 6 Metern mit Holzzaunelementen mit einer Höhe von 1,80 m ausgeführt werden. Zulässig ist nach Bebauungsplan ein Maschendrahtzaun oder hölzerner Scherengitterzaun nur 1,0 m hinter der Grenze mit Verdeckung durch eine Hecke, weshalb die Erneuerung der Einfriedung gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt. Aus diesem Grund wurde vom Antragssteller ein Antrag auf Befreiung nach § 31 BauGB gestellt.
GA Vogl informiert und belegt mit aktuellen Aufnahmen, dass an den übrigen Grundstücken entlang des Gemeindefußwegs die Festsetzungen vom Bebauungsplan eingehalten sind.
GR Hachel erkundigt sich nach der vorherigen Höhe des entfernten Maschendrahtzauns.
GA Vogl ergänzt, dass der zuvor entfernte Maschendrahtzaun ca. 1,20 m hoch und direkt auf der vorhandenen Stützmauer zum Gemeindeverbindungsweg verankert bzw. befestigt war.
GAR Braun informiert, dass die Ausführung des Zauns mit 1,80 m Höhe an der Stelle zu wuchtig ist. Dies hätte eine Form der Kanalisierung entlang des Gemeindeverbindungsweges zur Folge.
GR Seifert weist darauf hin, dass auf den Bildern hinter der Stützmauer bereits Fundamente für eine Befestigung des Holzzauns zu erkennen sind.
GR Hachel merkt hierzu an, dass sich damit die Bepflanzung mittels einer Hecke vor dem Zaun schwierig gestalten wird.
GR Stopper ergänzt, dass sich im direkten Vergleich zum vorher an gleicher Stelle befestigten Zaun auf der Stützmauer nun die Ausführung vom Maschendrahtzaun zu einem Holzzaun ändere.
GAR Braun bestätigt, dass hier eine Abänderung vom Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,20 m zu einem Holzzaun mit einer Höhe von 1,80 m beantragt wurde. Die beantragte Ausführung ist aus Sicht der Verwaltung kritisch zu sehen.
GA Vogl informiert, dass aus diesem Grund ein Antrag nach § 31 BauGB vom Antragssteller eingereicht wurde.
GR Seifert merkt an, dass sie aufgrund dieser Informationen unschlüssig sei, da der hier geltende Bebauungsplans eine Begrünung vorsieht.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 BauGB i.V.m. 31 BauGB erteilt.
Der Beschlussvorschlag wird mit 1 Ja-Stimme, 7 Enthaltungen und 1 Nein-Stimme abgelehnt.
- Tagesordnungspunkt 10
Bausache: Flurstück 10485, Lembergerweg 19;
Neubau eines EinfamilienhausesProtokollAz.: 632.62:Lembergerweg 19/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 89/2022 vor.
GA Keller berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Nordheim Süd-West III" befindet und dessen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen entspricht.
Die Überschreitungen der Baugrenze mit der Garage und eines Teils des Pools sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Nebenanlagen allgemein zulässig.
Der Technische Ausschuss nimmt vom Vorhaben Kenntnis.
- Tagesordnungspunkt 11
Bausache: Flurstück 4278, Panoramastraße 2;
Umbau eines EinfamilienhausesProtokollAz.: 632.62:Panoramastraße 2/0005
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 90/2022 vor.
GA Keller berichtet, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des nicht qualifizierten Bebauungsplans "Weihen 1936" befindet. Im Übrigen ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es ist daher darüber zu entscheiden, ob es sich in die Umgebungsbebauung einfügt.
Das bestehende Einfamilienhaus soll durch eine neue Raumaufteilung im Inneren umgestaltet und das Dachgeschoss zur Wohnnutzung ausgebaut werden. Äußerlich ändern sich am Gebäude lediglich einige Wandöffnungen und es wird ein Dachfenster eingebaut.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben wird gemäß § 36 i.V.m. § 34 BauGB erteilt.
Der Beschlussvorschlag wird einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 12
Sonstiges und Anfragen
ProtokollAz.:794.30:0001/2
Energiemanagement in der Gemeinde Nordheim
Im Zuge des Ukraine-Kriegs und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Energie- und Gasknappheit hat die Verwaltung zur Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen ein Energie-Team gebildet. Dieses besteht im Wesentlichen aus dem Bauamt und den Hausmeistern, die nun konkrete Vorschläge und Handlungsanweisungen, aber auch Optimierungspotenziale erarbeiten und in den kommenden Wochen umsetzen werden. So sollen Heizungen optimiert, Beleuchtungen angepasst und Verbräuche maximal reduziert werden. Für eine konsequente Überwachung soll ein Monitoring der Gebäude stattfinden. Über alle weiterführenden Maßnahmen wird das Gremium zeitnah informiert.
Der Technische Ausschuss nimmt vom Sachverhalt Kenntnis.