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Technischer Ausschuss-Sitzung
Sitzung am 27.02.2023 um 19:00 Uhr
Tagesordnung:
- Tagesordnungspunkt 1
Bekanntgaben
ProtokollDer Vorsitzende gibt das öffentliche Protokoll des Technischen Ausschusses vom 23.01.2023
zur Unterschrift in Umlauf.
GAR Braun verliest die in nichtöffentlicher Sitzung vom 23.01.2023 gefassten Beschlüsse. - Tagesordnungspunkt 2
Bausache: Flurstück 985/2, Kreuzstraße 47;
Nordseite: Einbau einer Dachgaube, Südseite: Änderung der Dachneigung an der BestandsgaubeProtokollAz.: 632.62:Kreuzstraße 41-51/0010
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 8/2023 vor.
Der Antragssteller beantragt auf der Nordseite den Einbau einer Dachgaube und auf der Südseite die Abänderung der Dachneigung an der Bestandsgaube. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Steinfurtstraße 1. Änderung“ und verstößt gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben.
Die neu geplante Dachgaube auf der Nordseite und die Dachgaube auf der Südseite haben mit 14° eine geringere Neigung, als die planungsrechtlich vorgesehene Dachneigung von 25° bis 30°.
Unklar ist, ob mit dem Einbau der neuen Dachgaube auf der Nordseite und der Abänderung der bestehenden Dachgaube auf der Südseite ein weiteres Vollgeschoss entsteht. Das hätte beitragsrechtliche Folgen und ist deshalb zu klären.
Eine genaue Vermaßung der Dachgauben ist nicht beigefügt. Unabhängig vom konkreten Fall schlägt der Vorsitzende vor, für Dachgauben bezüglich deren Länge im Verhältnis zur Dachlänge gelegentlich eine Regelung zu finden, die allgemein angewandt werden kann.
GR Seifert fragt nach, ob die Abänderung der südlichen Dachgaube verboten werden kann.
BM Schiek führt aus, dass ein Ausbau des Dachgeschosses mit der Konsequenz eines weiteren Vollgeschosses eine abgabenrechtliche Auswirkung hat und der Grundstückseigentümer dadurch höhere KAG-Beiträge begleichen muss.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt, sofern durch Errichtung der Dachgauben kein zusätzliches Vollgeschoss entsteht.
Der Beschlussvorschlag wird mit 10 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 0 Nein-Stimmen einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 3
Bausache: Flurstück 2764, Sportgelände Breibach 3/1
Neubau einer Longierhalle mit integrierter Pferde-FühranlageProtokollAz.: 632.62:Sportgelände Breibach 3_1/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 9/2023 vor.
GR Nagel rückt wegen Befangenheit vom Sitzungstisch ab.
Der Antragssteller beabsichtigt den Neubau einer Longierhalle mit integrierter Pferde-Führanlage. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Sportgelände Reiter“ und verstößt gegen bauplanungsrechtliche Festsetzungen.
Die westliche Baugrenze wird mit den Wänden um ca. 2,2 m und mit dem Dachvorsprung um ca. 3,0 m überschritten. Aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung (Stallgebäude), der Lage im Baufenster und bereits vorhandener Topographie ist eine andere Anordnung der geplanten Longierhalle nicht möglich. Zudem ist zur Bewirtschaftung der Bergehalle mit landwirtschaftlichem Gerät ein angemessener Abstand vom bestehenden Stallgebäude zum Eingang der Halle mit mindestens 10,5 m zu gewährleisten. Der Dachaufbau ist einem Kegel ähnlich, jedoch mit gerade zulaufenden Enden im Abschluss. Die Dachausführung verstößt damit gegen die Festsetzung im Bebauungsplan.
GR Weinstok erkundigt sich nach den Regelungen zur Farbgebung des Daches. Der Vorsitzende führt aus, dass stark glänzende, grellfarbige oder reflektierende Materialien unzulässig sind.
GAR Braun informiert, dass als Dachform Satteldächer mit einer Dachneigung von 15 bis 20 Grad zulässig sind. GR Nagel ergänzt, dass für das Dach Faserzement-Wellplatten wie am bereits vorhandenen Dach der Reiterhalle vorgesehen sind.
GR Krieg weist darauf hin, dass die geplante Dachausführung gegen den Bebauungsplan verstößt. Der Vorsitzende führt hierzu aus, dass er hinsichtlich der geringen Überschreitung des Baufensters und der vorgesehenen Dachform keine Bedenken habe.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB wird erteilt.
Der Beschlussvorschlag wird mit 9 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 0 Nein-Stimmen einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 4
Bausache: Flurstück 9828, Klimmerdingenstraße 7;
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit EinliegerwohnungProtokollAz.: 632.62:Klimmerdingenstraße 7/0001
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 10/2023 vor.
Der Antragssteller beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Das Vorhaben befindet sich im qualifizierten Bebauungsplan „Hofstatt“ und verstößt gegen dessen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen.
Die beantragte Luftwärmepumpe (LWP) liegt außerhalb des Baufensters. Beim östlichen Balkon (1,5 m Breite und 4,4 m Länge) liegt eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit 6,6 m² vor. Laut Bebauungsplan sind geringfügige Überschreitungen zulässig.
Der Vorsitzende informiert, dass aufgrund der Lage der Garage die Zufahrt zum Gebäude aus der Klimmerdingenstraße geplant ist. Eine Zufahrt zum Gebäude vom oberhalb gelegenen bestehenden Fußweg ist bauplanungsrechtlich nicht vorgesehen.
GR Krieg erkundigt sich nach vorgesehenen Stellplätzen für das Bauvorhaben.
GAR Keller führt aus, dass die in Kürze bekanntzugebende Stellplatzverordnung für den Bereich dieses Bauvorhabens nicht greift, da es außerhalb des gekennzeichneten und geltenden Bereiches liegt.
GR Kurz erwähnt, dass der Zugang oder Fußweg zum Haus in den Planungsunterlagen selbst nicht eingezeichnet ist.
GR Krieg erkundigt sich nach der Aufstellfläche für die Feuerwehr, die in den Planunterlagen eingezeichnet ist.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.
Der Beschlussvorschlag wird mit 10 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 0 Nein-Stimmen einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 5
Bausache: Flurstück 5120/3, Lerchenstraße 52;
Aufstockung Bürotrakt und Ausstellungsfläche an bestehendes GebäudeProtokollAz.: 632.62:Lerchenstraße 52+54/0011
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 11/2023 vor.
Der Antragssteller beabsichtigt am bestehenden Gebäude die Aufstockung eines Bürotrakts und einer Ausstellungsfläche. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Hofstatt“ und verstößt gegen dessen bauplanungsrechtliche Bestimmungen.
Der Anbau im OG ragt mit ca. 85,55 m² über die Baugrenze hinaus. Die vorhandenen Stellplätze bleiben erhalten.
Der Vorsitzende hält das eingereichte Bauvorhaben für vertretbar und mit den angegebenen Maßen nicht für überzogen.
Nach Abschluss der Beratung wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben mit Überschreiten der Baugrenze wird gemäß § 36 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.
Der Beschlussvorschlag wird mit 10 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 0 Nein-Stimmen einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 6
Bausache: Flurstück 1028, Wilhelmstraße 19;
Bauvoranfrage zur Wohnraumerweiterung im Dachgeschoß durch Aufstockung des best. Zweifamilienhauses an der NordseiteProtokollAz.: 632.62:Wilhelmstraße 19/0002
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 12/2023 vor.
Der Antragssteller beabsichtigt zur Wohnraumerweiterung im Dachgeschoss eine Aufstockung des bestehenden Zweifamilienhauses an der Nordseite. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des nicht qualifizierten Bebauungsplans „Klausenstraße“ (Baulinienplan). Durch die bauliche Veränderung zur Wohnraumerweiterung ändert sich die Gebäudekubatur sowie die Dachneigung nördlich von bislang 30° auf 22°. Es ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, ob sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
Vom Bauherrn wurden folgende Einzelfragen zur Bauvoranfrage gestellt:
1. Ist die neu geplante Traufhöhe mit 8,5 m im Hinblick auf die Wohnraumerweiterung genehmigungsfähig?
2. Ist die vorgesehene Dachneigung auf der nördlichen Seite mit nun 22° unter Berücksichtigung, das im DG kein weiteres Vollgeschoss entsteht, so genehmigungsfähig?
3. Ist die eingezeichnete Firsthöhe wie in den Planunterlagen mit ca. 11,7 m dargestellt so genehmigungsfähig?
Der Vorsitzende ergänzt, dass vom Antragssteller eine Straßenabwicklung beigefügt wurde. Im Anschluss wurden dem Gremium aktuelle Bildaufnahmen der bestehenden Gebäude in der Wilhelmstraße gezeigt. Auf der eingereichten Straßenabwicklung wurde zur besseren Darstellung die Trauf- und Firsthöhe zu den beiden angrenzenden Nachbargebäude durchgezogen.
BM Schiek führt aus, dass diese Vorgehensweise vom Landratsamt Heilbronn für ein Projekt (Betreutes Wohnen) in der Brackenheimer Straße in der Vergangenheit angewandt wurde.
GR Krieg informiert, dass im unteren Bereich der Wilhelmstraße an der Kreuzung mit der Steinfurtstraße bereits ein ähnlich hohes Gebäude steht.
BM Schiek ergänzt, dass sowohl die Topographie, als auch die Maße der Trauf- und Firsthöhe im Rahmen der Straßenabwicklung nicht außer Acht gelassen werden können.
Nach kontrovers geführter Diskussion findet auf Vorschlag des Vorsitzenden für dieses Bauvorhaben eine Vorortbesichtigung vor der nächsten TA-Sitzung am 27.03.2023 statt.
Ein Beschluss des Gremiums zur Bausache wird bis zur TA-Sitzung am 27.03.2023 zurückgestellt.
- Tagesordnungspunkt 7
Bausache: Flurstück 1268, Klausenstraße 9;
Abbruch und Neubau Garage mit AbstellraumProtokollAz.: 632.62:Klausenstraße 9/0005
Dem Gremium liegt zu diesem TOP die Sitzungsvorlage 13/2023 vor.
GR Langguth rückt wegen Befangenheit vom Sitzungstisch ab.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des nicht qualifizierten Bebauungsplans „Klausenstraße“ (Baulinienplan) und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es ist darüber zu entscheiden, ob sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
Nachdem keine Fragen des Gremiums zum Baugesuch vorgetragen werden, wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB wird erteilt.
Der Beschlussvorschlag wird mit 9 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 0 Nein-Stimmen einstimmig angenommen.
- Tagesordnungspunkt 8
Sonstiges und Anfragen
ProtokollAz.: 364.412:0022/8
Erdauffülllung Flst. 1701, Teil 1 Gewann "Obere Landwehr"Der Vorsitzende informiert, dass nach Rücksprache mit dem Landratsamt Heilbronn das für dieses Vorhaben versagte Einvernehmen aus der TA-Sitzung vom 27.10.2022 seitens der Verwaltung nachträglich mündlich erteilt wurde. Die genehmigte Erdauffüllung von Herrn Jörg Müller und die Erdauffüllung der Erdbaufirma Häberlen auf dem selben Grundstück Flst. 1701 sind nach Information des Landratsamtes Heilbronn in kausalem Zusammenhang zu beurteilen. Das Landratsamt Heilbronn hat mit Entscheidung vom 03.02.2023 die Genehmigung nachträglich erteilt und hierfür die doppelte Gebühr festgesetzt.
632.62:Raiffeisenstraße 5/0000, 794.522:0001
Anfrage zu Baumrückschnitt an der WWH durch die Solarinitiative NordheimDer Vorsitzende verweist auf die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 29.09.2022 sowie auf den in der Gemeinderatssitzung vom 23.09.2022 gefassten Beschluss, dass hinsichtlich des Klimaschutzes sowie aus baumschutzfachlicher als auch aus finanzieller Sicht ein Baumrückschnitt an der Willy-Weidemann-Halle nicht vorgesehen ist.
Az.: 656.42:0024/02/2
Umstellung der dekorativen Straßenbeleuchtung in der Ortsdurchfahrt und im Park auf LED-Technik
GR Kurz fragt an, wann die neuen LED-Leuchten für die Hauptstraße kommen.
GA Keller gibt bekannt, dass die Bogenleuchten für die Ortsdurchfahrt heute morgen im Bauhof angeliefert worden sind. Die Pilzleuchten für den Park sind schon länger da. Ab nächster Woche sollen die Montagearbeiten stattfinden. Diese Woche findet hierzu ein Anlaufgespräch mit der Montagefirma statt.
Az.: 797.34:0036/1
Glasfaserausbau durch die Giganetze
GR Krieg bittet um Auskunft zur Verlegungstiefe der Glasfaserkabel durch die Giganetze. Er ist der Meinung, dass eigentlich 80 cm vorgesehen waren.
BM Schiek erwidert, dass vertraglich 60 cm festgelegt waren. GAR Braun ergänzt, dass zwischenzeitlich das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert worden ist. Dieses schreibt als Verlegungstiefe für Glasfaser lediglich 45 cm vor.BM Schiek erklärt, dass ein Streit mit den Giganetzen hier leider nichts bringt. Der alte Vertrag würde dann gekündigt. Ein neuer Vertrag könnte nur noch mit 45 cm Verlegungstiefe geschlossen werden. Deutlich wird auch, dass geschätzt nur 5% der Verlegearbeiten reibungslos funktionieren, der Rest aber mit Ärger behaftet ist.
GR Kurz fragt nach, bis wann die Giganetze mit der Verlegung fertig sein müssten.
BM Schiek berichtet, dass Herr Braun erst heute Abend wieder Teile der Bauarbeiten stillgelegt hat, weil die Baustellen nicht korrekt abgesichert wurden. Bereits 3 Firmen wurden insgesamt schon weggeschickt, weil die Arbeit unzureichend war.
GAR Braun führt weiter aus, dass es in Deutschland an Facharbeitern für solche Arbeiten mangelt. Im Ausland gibt es andere Vorschriften, so dass dies den beauftragten Firmen hier erst beigebracht werden muss.
GR Stopper weist darauf hin, dass es für alle gilt, bei Sondernutzungen von öffentlichen Flächen, diese 3 Tage vor Beginn auszuschildern und nicht erst 2 Stunden vor Arbeitsbeginn. Sonst sei klar, dass dort noch Fahrzeuge parken.